Gehört die Lebensversicherung zur Erbmasse?

Wurde ein Bezugsberechtigter bestimmt ? § 160 Abs. 2 S.1 VVG

Ob die Lebensversicherung zur Erbmasse zählt, ist davon abhängig, ob der Erblasser einen Bezugsberechtigten in den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft aufgenommen hat. Die Zahlung der Lebensversicherung gehört dann nicht zum Nachlass, da die Leistung aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter bewirkt wird (§ 328 BGB) und nicht wegen dem Erbfall.

Zahlung aus Lebensversicherung trotz Ausschlagung des Erbes

Wurden von dem Versicherungsnehmer pauschal “ die Erben“ als Bezugsberechtigte bestimmt, können die ausschlagenden Erben gemäß § 160 Abs. 2 S. 2 VVG bei überschuldeten Erbe dennoch Ansprüche aus der Lebensversicherung des Erblassers herleiten.

 

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