Kurz erklärt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.12.2024 (Az.: 9 AZR 266/23) entschieden, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche aus Vorjahren verlieren können, wenn sie über mehrere Jahre krank sind – aber nur unter strengen Bedingungen.
Das Urteil ist besonders relevant, weil viele Arbeitgeber noch immer glauben, der Urlaub verfällt automatisch. Dabei ist das Gegenteil der Fall: Arbeitgeber müssen aktiv mitwirken, sonst bleiben Urlaubsansprüche lange bestehen.
Worum ging’s?
Ein Arbeitnehmer war nach einer langen Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Arbeitgeber wollte ihm den Resturlaub aus den letzten drei Jahren nicht auszahlen – mit dem Argument, der Urlaub sei wegen der 15-Monatsfrist (§ 7 Abs. 3 BUrlG) längst verfallen.
Das BAG stellte klar:
- Der Urlaub verfällt nach 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer krank war.
- ABER: Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber vorher seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, d. h. den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Urlaub sonst verfällt.
Im Fall hatte der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Urlaubsnahme gemacht. Ergebnis: Der Urlaub war nicht verfallen und musste abgegolten werden.
Was heißt das für Arbeitnehmer?
- Auch wer länger krank ist, verliert seinen Urlaub nicht automatisch.
- Arbeitgeber müssen klar und nachweisbar informieren.
- Wird das versäumt, kann Urlaub noch Jahre später ausgezahlt werden.
Was heißt das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten unbedingt jedes Jahr schriftlich daran erinnern, dass Urlaub genommen werden muss – und dass er sonst zum 31.12. bzw. spätestens nach 15 Monaten verfällt.
Nur dann kann der Urlaub auch wirklich verfallen. Ohne diese Mitwirkung droht eine teure Nachzahlung.
Unsere Tipps
Für Arbeitgeber:
- Jährlich ein Erinnerungsschreiben (am besten per E-Mail, um es später beweisen zu können).
- Klare Fristen nennen („Bitte nehmen Sie Ihren Urlaub bis spätestens 31.12., sonst verfällt er.“).
Für Arbeitnehmer:
- Bei langer Krankheit lohnt es sich, zu prüfen, ob Urlaubsansprüche aus Vorjahren bestehen.
Fazit
Dieses neue Urteil des BAG unterstreicht einmal mehr:
„Urlaub ist nicht einfach weg – er muss aktiv genommen oder rechtssicher verfallen.“
Wer hier als Arbeitgeber nicht sorgfältig ist, riskiert teure Nachzahlungen. Für Arbeitnehmer kann das im Gegenzug bedeuten: Sie haben auch nach Jahren noch Anspruch auf ihren Urlaub – oder zumindest auf eine Abgeltung.
Fragen dazu?
Unsere Kanzlei berät Sie gern, ob Ihr Urlaubsanspruch noch besteht oder ob Sie als Arbeitgeber korrekt vorgegangen sind.
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