Wenn im Anschluss an eine anwaltliche Erstberatung ein weiteres Vorgehen für den Mandanten geboten ist, berechnen sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei ist der Gegenstandswert als Berechnungsbasis ausschlaggebend, § 2 RVG. Soll für den Mandanten beispielsweise eine Forderung i.H.v. 2.000,00 € geltend gemacht werden, ist dieser Betrag für die Berechnung der anwaltlichen Gebühr entscheidend.