Rechtsanwaltskosten

im Überblick

Abrechnung nach RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Wenn im Anschluss an eine anwaltliche Erstberatung ein weiteres Vorgehen für den Mandanten geboten ist, berechnen sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei ist der Gegenstandswert als Berechnungsbasis ausschlaggebend, § 2 RVG. Soll für den Mandanten beispielsweise eine Forderung i.H.v. 2.000,00 € geltend gemacht werden, ist dieser Betrag für die Berechnung der anwaltlichen Gebühr entscheidend. 

 

Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung

auf vertraglicher Grundlage

Neben der Abrechnung nach RVG ist auch der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung möglich. Diese ist gesetzlich in § 3a RVG geregelt. So kann beispielsweise ein Zeithonorar mit einem bestimmten Stundensatz vereinbart werden. Darüber hinaus ist jedoch auch eine Vereinbarung einer Pauschale oder ein erfolgsabhängiges Honorar möglich (§ 4a RVG). Eine Abrechnung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung ist jedoch nur unter Einhaltung der Textform nach § 3 Abs. 1 RVG möglich. Dies bedeutet, dass dies zu Beginn des Mandatsverhältnisses schriftlich fixiert werden muss.